Es sei ebenso wenig zu beanstanden, dass die BVD die Dauer der Krisenintervention offengelassen bzw. von der spezialärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abhängig gemacht hätten. Die Dauer seines Aufenthalts auf der Station D.________ von gut einem Monat bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei angesichts seiner psychiatrischen Diagnose und seines gesundheitlichen Zustands ohne weiteres als verhältnismässig und als vorübergehend zu beurteilen.