Es sei somit offensichtlich nicht zu beanstanden, dass von Suizidgefahr ausgegangen werde. In einer solchen Situation gebiete es vielmehr die staatliche Fürsorgepflicht, der betroffenen eingewiesenen Person intensive medizinisch-psychiatrische Behandlung zukommen zu lassen. Es sei ebenso wenig zu beanstanden, dass die BVD die Dauer der Krisenintervention offengelassen bzw. von der spezialärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abhängig gemacht hätten.