12 Abs. 1 Bst. b JVG habe die Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 29. Juni 2022 bei der geschilderten Ausgangslage im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Aussicht auf Erfolg gehabt, habe sich der Beschwerdeführer doch damals nach wie vor in einem instabilen und höchst psychotischen Zustand befunden und sei seine medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen gewesen. Es sei somit offensichtlich nicht zu beanstanden, dass von Suizidgefahr ausgegangen werde.