___ verlegt worden. Die Station D.________ habe gegenüber den BVD am 27. Juli 2022 telefonisch festgehalten, eine Verlegung des Beschwerdeführers sei aktuell nicht möglich, da bisher kaum Verbesserungen des psychischen Zustands hätten erreicht werden können und der Beschwerdeführer nach wie vor höchst psychotisch und instabil sei; in den nächsten ein bis zwei Wochen müsse die Medikation weiter eingestellt werden. Mit Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b JVG und Art. 12 Abs. 1 Bst.