21. Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 25. Juli 2022 mit Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ (2. Rechtsbegehren). Zusammengefasst bringt er vor, beim Beschwerdeführer habe keine Suizidalität bestanden und die Verlegung auf die Station D.________ und die Dauer des dortigen Aufenthalts sei unverhältnismässig gewesen. Bei dieser Ausgangslage könne das Verfahren nicht von Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden.