Demgegenüber finden sich keinerlei Ausführungen in der Beschwerde, weshalb die Vorinstanz das Verfahren nicht hätte abschreiben dürfen. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, insoweit deren gesamthafte Aufhebung, insbesondere auch von Dispositiv Ziffer 1, verlangt wird. 20. Im Übrigen ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles