Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, muss jedes Begehren begründet werden (MICHEL DAUM, in: Ruth Herzog und Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 26 zu Art. 32 VRPG). In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer einzig mit der von der Vorinstanz verweigerten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinander. Diese beschlägt Dispositiv Ziffer 2 sowie mittelbar auch Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Demgegenüber finden sich keinerlei Ausführungen in der Beschwerde, weshalb die Vorinstanz das Verfahren nicht hätte abschreiben dürfen.