5 aktuell an der gesetzlichen Grundlage (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2010.237 vom 29. Juni 2011 E.2.3.2). Ob es – wie der Beschwerdeführer ausführt – überspitzt formalistisch wäre, nicht auf die Beschwerde einzutreten, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin als unbegründet erweist (so auch die Generalstaatsanwaltschaft, pag. 77).