18. Vorab ist zu prüfen, ob auf die mit elektronischer Eingabe eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur schriftliche Eingaben in Papierform mit Unterschrift zu beachten. So entsprechen elektronische Eingaben nicht den Formvorschriften, welche für den Rechtsverkehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelten (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 31 und Art. 32 Abs. 2 VRPG). Hierfür fehlt es