15. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurde der Schriftenwechsel – vorbehältlich umgehend einzureichender Bemerkungen – geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Sodann wurde Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Kostennote für die oberinstanzlichen Bemühungen einzureichen (vgl. pag. 139 ff.). Seitens der Parteien sind keine abschliessenden Bemerkungen eingelangt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote für die oberinstanzlichen Bemühungen ein (vgl. pag. 149 ff.). II. Formelles