12. Innert der mit Verfügung vom 1. November 2022 gewährten Frist langte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. November 2022 ein. Beantragt wurde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (vgl. pag. 75 ff.). 13. Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt (vgl. pag. 79 ff.). 14. Mit Eingabe vom 21. November 2022 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Replik zu den Akten und bestätigte die Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 18. Oktober 2022 (vgl. pag. 85 ff.).