11. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung, auf die Be- 4 schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (vgl. pag. 65 f.).