9. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 mit elektronischer Eingabe Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): 1. Es sei die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 16. September 2022 aufzuheben. 2. Es sei Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung vom 16. September 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 25. Juli 2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.