8. Mit Abschreibungsverfügung vom 16. September 2022 wurde das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt (pag. 17 ff.; Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 77 ff.). Die Abschreibungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2022 zugestellt (pag. 5 und pag. 17),