7. Mit Verfügung vom 24. August 2022 erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2022 auf die geschlossene Wohngruppe der JVA C.________ zurückverlegt wurde, weshalb das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei und dessen Abschreibung vom Geschäftsverzeichnis beabsichtigt sei (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 66 f.). Innert der gleichzeitig gewährten Frist bezogen der Beschwerdeführer (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 68 ff.) und die BVD nach erfolgten Fristerstreckungen (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag