6. Mit Verfügung vom 3. August 2022 erwog die Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei erfolgter Verlegung nichts mehr zu bewirken vermöge und das Rechtsbegehren 2 des Beschwerdeführers aus prozessökonomischen Gründen als sinngemässes Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Anordnung einer sofortigen Verlegung