Eventualiter: Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. Juni 2022 (Referenz: 1209/21) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend in eine als geeignete Anschlusslösung in Frage kommende Institution zur Weiterführung des Strafvollzugs zu verlegen. Subeventualiter: Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Videoüberwachungszelle in die Wohngruppe der Station D.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern zu entlassen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.