4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 JVG vorübergehend zwecks Krisenintervention auf die forensisch-psychiatrische Station D.________ der Universitären Psychiatrische Dienste (UPD) eingewiesen (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 658 ff.). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 zugestellt, wobei er sich weigerte, die Empfangsbestätigung zu unterschreiben (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 660).