2 von CHF 2'402.00 und sah von einer Landesverweisung ab (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 591). Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen und traf weitere Verfügungen, insbesondere verfügte es, dass der Beschwerdeführer zurück in den Strafvollzug geht (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 591 ff.). Gegen dieses Urteil erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Berufung (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 677).