BSG 822.1), der Missachtung der Anordnung des Sicherheitspersonals, mehrfach begangen, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1), mehrfach begangen und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 587 ff.). Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 10.00, zu einer Übertretungsbusse