Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001Bern SK 22 575 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2023 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 16. September 2022 (2022.SIDGS.467) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 hiess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, das Gesuch von A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) vom 15. Oktober 2021 um vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO gut (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdiens- te des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD] Nr.1209/21 Band 2, pag. 523 ff.). 2. Mit Verfügung der BVD vom 25. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer formell zwecks vorzeitigen Strafvollzugs in die geschlossene Wohngruppe (GWG) der Jus- tizvollzugsanstalt (JVA) C.________ eingewiesen (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 557 ff.). 3. Mit Urteil vom 2. Februar 2022 (PEN 21 1177) stellte das Regionalgericht Bern- Mittelland das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Hehlerei ein und sprach ihn von den Anschuldigungen der Verunreinigung von fremdem Eigentum und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) frei (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 587). Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Be- schwerdeführer dagegen schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz (SVG; SR 741.01), mehrfach begangen, durch Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Versuch dazu, durch Führen eines Personenwa- gens ohne Berechtigung und Versuch dazu, durch Fahren in nicht fahrfähigem Zu- stand, durch Überschreiten der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindig- keit, durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, durch pflichtwidriges Verhalten nach Un- fall und durch widerrechtliches Parkieren auf einem Trottoir und Behindern des mo- torisierten und nicht motorisierten Verkehrs, des Diebstahls als geringfügiges Ver- mögensdelikt, mehrfach begangen, der Sachbeschädigung, teilweise als geringfü- giges Vermögensdelikt, mehrfach begangen, des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Hinderung einer Amts- handlung, der Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das AIG, mehrfach be- gangen, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Bekämpfung über- tragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101), mehrfach begangen, der Verunreinigung von fremdem Eigentum, der Verweigerung der Namensangabe, mehrfach begangen, der Widerhandlung gegen das Gesetz über die Abfälle (AbfG; BSG 822.1), der Missachtung der Anordnung des Sicherheitspersonals, mehrfach begangen, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeför- derung (PBG; SR 745.1), mehrfach begangen und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 587 ff.). Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 10.00, zu einer Übertretungsbusse 2 von CHF 2'402.00 und sah von einer Landesverweisung ab (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 591). Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungs- folgen und traf weitere Verfügungen, insbesondere verfügte es, dass der Be- schwerdeführer zurück in den Strafvollzug geht (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 591 ff.). Gegen dieses Urteil erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Berufung (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 677). 4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 JVG vorübergehend zwecks Krisenintervention auf die forensisch-psychiatrische Station D.________ der Universitären Psychiatrische Dienste (UPD) eingewiesen (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 658 ff.). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 zugestellt, wobei er sich weigerte, die Emp- fangsbestätigung zu unterschreiben (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 660). 5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 2. August 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) und stellte folgende Anträge (Vorak- ten 2022.SIDGS.467, pag. 6 ff.; pag. 37 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. Juni 2022 (Referenz: 1209/21) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend in die geschlos- sene Wohngruppe (GWG) der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ zurückzuversetzen. Eventualiter: Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. Juni 2022 (Referenz: 1209/21) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend in eine als geeignete Anschlusslösung in Frage kommende Institution zur Weiterführung des Straf- vollzugs zu verlegen. Subeventualiter: Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Videoüberwachungszelle in die Wohngruppe der Station D.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern zu entlassen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab dem 25. Juli 2022 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Verbeiständung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. 6. Mit Verfügung vom 3. August 2022 erwog die Vorinstanz, dass die vom Beschwer- deführer beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei erfolgter Verlegung nichts mehr zu bewirken vermöge und das Rechtsbegehren 2 des Beschwerdefüh- rers aus prozessökonomischen Gründen als sinngemässes Gesuch um Erlass ei- ner vorsorglichen Massnahme im Sinne der Anordnung einer sofortigen Verlegung 3 in die von ihm gewünschte Einrichtung bzw. in das von ihm gewünschte Setting entgegengenommen werde (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 13 ff.). Innert der gleichzeitig gewährten Frist bezogen die BVD am 15. August 2022 Stellung zur Be- schwerde unter Berücksichtigung des sinngemässen Gesuchs um Erlass einer vor- sorglichen Massnahme und reichten die am 11. August 2022 konsolidierte Risiko- abklärung ein (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 16 ff. und pag. 21 ff.). 7. Mit Verfügung vom 24. August 2022 erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerde- führer am 22. August 2022 auf die geschlossene Wohngruppe der JVA C.________ zurückverlegt wurde, weshalb das vorinstanzliche Beschwerdeverfah- ren gegenstandslos geworden sei und dessen Abschreibung vom Geschäftsver- zeichnis beabsichtigt sei (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 66 f.). Innert der gleich- zeitig gewährten Frist bezogen der Beschwerdeführer (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 68 ff.) und die BVD nach erfolgten Fristerstreckungen (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 72 ff.) Stellung zur beabsichtigten Verfahrensabschreibung und der damit verbundenen Kostenverlegung. 8. Mit Abschreibungsverfügung vom 16. September 2022 wurde das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt (pag. 17 ff.; Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 77 ff.). Die Abschreibungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2022 zugestellt (pag. 5 und pag. 17), 9. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Okto- ber 2022 mit elektronischer Eingabe Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): 1. Es sei die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 16. September 2022 aufzuheben. 2. Es sei Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung vom 16. September 2022 aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 25. Juli 2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu ge- währen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. 10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 24. Oktober 2022 ein Beschwerdeverfahren und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, und forderte sie auf, die Verfahrens- bzw. Vollzugsak- ten einzureichen (vgl. pag. 61 ff.). 11. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung, auf die Be- 4 schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur un- entgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (vgl. pag. 65 f.). 12. Innert der mit Verfügung vom 1. November 2022 gewährten Frist langte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. November 2022 ein. Beantragt wurde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (vgl. pag. 75 ff.). 13. Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt (vgl. pag. 79 ff.). 14. Mit Eingabe vom 21. November 2022 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Replik zu den Akten und bestätigte die Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 18. Oktober 2022 (vgl. pag. 85 ff.). 15. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurde der Schriftenwechsel – vorbehältlich umgehend einzureichender Bemerkungen – geschlossen und der schriftliche Ent- scheid in Aussicht gestellt. Sodann wurde Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Kostennote für die oberinstanzlichen Bemühungen einzureichen (vgl. pag. 139 ff.). Seitens der Parteien sind keine abschliessenden Bemerkungen eingelangt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte Rechtsan- walt B.________ seine Kostennote für die oberinstanzlichen Bemühungen ein (vgl. pag. 149 ff.). II. Formelles 16. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 17. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 18. Vorab ist zu prüfen, ob auf die mit elektronischer Eingabe eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind im vorlie- genden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur schriftliche Eingaben in Papierform mit Unterschrift zu beachten. So entsprechen elektronische Eingaben nicht den Formvorschriften, welche für den Rechtsverkehr im vorliegenden Beschwerdever- fahren gelten (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 31 und Art. 32 Abs. 2 VRPG). Hierfür fehlt es 5 aktuell an der gesetzlichen Grundlage (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2010.237 vom 29. Juni 2011 E.2.3.2). Ob es – wie der Beschwerdeführer ausführt – überspitzt formalistisch wäre, nicht auf die Beschwerde einzutreten, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin als unbegründet er- weist (so auch die Generalstaatsanwaltschaft, pag. 77). 19. Rechtsanwalt B.________ beantragt namens und auftrags des Beschwerdeführers in der Beschwerde mit Rechtsbegehren 1, die Abschreibungsverfügung vom 16. September 2022 sei aufzuheben. Mit Rechtsbegehren 2 wird die Aufhebung von Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung und die Erteilung des Rechts auf unent- geltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren verlangt. Parteieingaben müssen eine Begründung enthalten (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, muss jedes Begehren begründet wer- den (MICHEL DAUM, in: Ruth Herzog und Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 26 zu Art. 32 VRPG). In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer einzig mit der von der Vorinstanz verweigerten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinander. Diese beschlägt Dispositiv Ziffer 2 sowie mittelbar auch Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Demgegenüber finden sich keinerlei Ausführungen in der Beschwerde, weshalb die Vorinstanz das Verfahren nicht hätte abschreiben dürfen. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, insoweit deren ge- samthafte Aufhebung, insbesondere auch von Dispositiv Ziffer 1, verlangt wird. 20. Im Übrigen ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 21. Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 25. Juli 2022 mit Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ (2. Rechtsbe- gehren). Zusammengefasst bringt er vor, beim Beschwerdeführer habe keine Sui- zidalität bestanden und die Verlegung auf die Station D.________ und die Dauer des dortigen Aufenthalts sei unverhältnismässig gewesen. Bei dieser Ausgangsla- ge könne das Verfahren nicht von Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. 22. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine An- wältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz hat in ihrer Abschreibungsverfügung die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen korrekt dargelegt; darauf kann verwiesen werden (pag. 107 ff.). 6 23. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Beschwerde- verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts infolge Aussichtslosigkeit des Prozesses ab- gewiesen. Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die Akten der BVD (insb. amtli- che Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 626 und Band 3, pag. 652 ff. und pag. 665) zusammengefasst, dass beim Beschwerdeführer gutachterlich eine pa- ranoide Schizophrenie und ein schädlicher multipler Substanzgebrauch diagnosti- ziert worden sei Die JVA C.________ habe die BVD am 17. März 2022 darüber in- formiert, dass der Beschwerdeführer am Vorabend Vorbereitungshandlungen für einen Suizidversuch unternommen habe, indem er aus Bettlaken einen Strick habe herstellen wollen, weshalb er vorübergehend auf die E.________ (Bewachungssta- tion in einem Spital) (BEWA) verbracht worden sei. Im Weiteren habe sich sein Zu- stand laut Bericht der JVA C.________ seit Ende Mai 2022 extrem verschlechtert. Beim Beschwerdeführer seien nach dem Aufschluss am 20. Juni 2022 Schnittwun- den an seinem Hals festgestellt worden, woraufhin der Forensisch-Psychiatrische Dienst dessen Verlegung auf die BEWA angeordnet habe, wo er aufgrund seines psychotischen Zustands und der Verweigerung jeglicher Behandlung stationär auf- genommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung der BVD per 29. Juni 2022 zwecks Krisenintervention zur Stabilisierung auf die Station D.________ verlegt worden. Die Station D.________ habe gegenüber den BVD am 27. Juli 2022 telefonisch festgehalten, eine Verlegung des Beschwerdeführers sei aktuell nicht möglich, da bisher kaum Verbesserungen des psychischen Zustands hätten erreicht werden können und der Beschwerdeführer nach wie vor höchst psychotisch und instabil sei; in den nächsten ein bis zwei Wochen müsse die Medi- kation weiter eingestellt werden. Mit Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b JVG und Art. 12 Abs. 1 Bst. b JVG habe die Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 29. Juni 2022 bei der geschilderten Ausgangslage im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Aussicht auf Erfolg gehabt, habe sich der Beschwerdeführer doch damals nach wie vor in einem instabilen und höchst psy- chotischen Zustand befunden und sei seine medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen gewesen. Es sei somit offensichtlich nicht zu beanstanden, dass von Suizidgefahr ausgegangen werde. In einer solchen Situation gebiete es viel- mehr die staatliche Fürsorgepflicht, der betroffenen eingewiesenen Person intensi- ve medizinisch-psychiatrische Behandlung zukommen zu lassen. Es sei ebenso wenig zu beanstanden, dass die BVD die Dauer der Krisenintervention offengelas- sen bzw. von der spezialärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abhängig gemacht hätten. Die Dauer seines Aufenthalts auf der Station D.________ von gut einem Monat bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei angesichts seiner psychiatrischen Diagnose und seines gesundheitlichen Zustands ohne weiteres als verhältnismässig und als vor- übergehend zu beurteilen. Aus diesen Gründen wäre höchstwahrscheinlich auch sein sinngemässes Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewie- sen worden (vgl. zum Ganzen: Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 77 ff.; pag. 17 ff.). 24. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Mit Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist Folgendes fest- zuhalten: 7 25. Der Beschwerdeführer befand sich im fraglichen Zeitraum im vorzeitigen Strafvoll- zug. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b JVG kann die Vollzugbehörde erwachse- ne Eingewiesene im Strafvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung insbesondere dann verlegen, wenn ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht oder ihre Behandlung dies erfordert. Psychiatrische Kliniken gelten gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b JVG als Vollzugseinrichtungen, in welchen Freiheitsstrafen im Rahmen des Bundesrechts vollzogen werden können. 26. Die Vorinstanz hat sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt eingehend auseinandergesetzt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie, ein schädlicher multi- pler Substanzgebrauch und im Jugendalter eine posttraumatische Belastungs- störung diagnostiziert wurden (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 758 ff.; amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 1, pag. 172). Sodann ist insbesondere zu betonen, dass der Verlegung auf die Station D.________ innerhalb von wenigen Monaten zwei Suizidversuche vorangingen (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 626; amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 652 ff.). Der Zustand des Beschwerdeführers hatte sich bis vor der Verlegung auf die Station D.________ extrem verschlechtert, der Beschwerdeführer befand sich in einem psychotischen Zustand und verweigerte jegliche Behandlung (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 652 ff.). Vorliegend war die Verlegung des Beschwerde- führers auf die Station D.________ am 29. Juni 2022 somit medizinisch in jeder Hinsicht geboten. Anderes bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht vor. Er lässt vielmehr ausführen, seine Beschwerde sei im Zeitpunkt der Einreichung, d.h. am 2. August 2022 nicht aussichtslos gewesen. 27. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Station D.________ am 27. Juli 2022 mitteilte, eine Verlegung sei derzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei höchst psychotisch und instabil und es hätten bis anhin kaum Verbesserungen des psychischen Zustandes erreicht werden können. In den nächsten ein bis zwei Wo- chen müsse die Medikation weiter eingestellt werden. Spätestens Mitte August 2022 werde die Station D.________ über den aktuellen Stand wiederum informie- ren (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 655). Dem Bericht der Station D.________ vom 11. August 2022 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwer- deführer in der Regel nicht krankheitseinsichtig zeigte. Er konnte sich zunächst nicht von Suizidgedanken distanzieren und er zog verschiedene Möglichkeiten zur Beendigung seines Lebens in Betracht. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2022 war der Beschwerdeführer verbal nicht mehr erreichbar und es bestand eine akute Fremdgefährdung, welche den Beizug des Sicherheitsdienstes notwendig machte. Im weiteren Verlauf lehnte der Beschwerdeführer angebotene antipsychotische Medikamente ab. Am 3. August 2022 habe er sich erneut formalgedanklich stark eingeengt auf die Entlassung aus dem Strafvollzug gezeigt. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr akut selbstgefährdend gewesen, jedoch verbal fremdaggressiv. Er habe am 4. August 2022 entisoliert werden können und mit seiner Zustimmung sei eine Medikamentenumstellung eingeleitet worden. Es sei von einer Dekompensati- on im Rahmen der Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen. Es werde am Erlangen einer Tagesstruktur und einer Gruppentauglichkeit gearbei- 8 tet. Sobald der Beschwerdeführer stabilisiert sei, könne er im Gefängnis ambulant betreut werden (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 758 ff.). 28. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die medizinischen Feststellungen in den vorgenannten Dokumenten seien unzutreffend. Es ist ohne Weiteres auf diese ab- zustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dekom- pensierte, eine akute Selbst- bzw. Fremdgefährdung zeigte, sich im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch medizinisch begründet in Isolation befand und dass die Medikamentenumstellung am 4. August 2022 eingeleitet werden konnte. Inwie- fern bei dieser Ausgangslage eine Einstellung der Medikamente auch in der JVA C.________ möglich gewesen wäre, wie dies der Beschwerdeführer behaup- tet, ist nicht nachvollziehbar. 29. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers auf der Station D.________ durch die BVD offengelassen bzw. von der spezialärztlichen Einschätzung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers abhängig gemacht wurde. Dies wurde in Ziff. II.6 der Verfügung der BVD eindeutig so festgehalten. Dieses Vorgehen entspricht un- mittelbar den vorgenannten gesetzlichen Vorgaben von Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b JVG. Es ist hervorzuheben, dass die Dauer des Aufenthalts auf der Station D.________ zu Recht nicht durch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. August 2022 beeinflusst wurde. Vielmehr hatte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dank des Aufenthalts auf der Station D.________ und der da- mit verbundenen medizinischen Behandlung derart stabilisiert, dass eine Rückver- legung in die GWG der JVA C.________ möglich wurde. Es zeigt sich denn auch, dass bereits am 27. Juli 2022 Erkundigungen über eine mögliche Rückversetzung getätigt wurden (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 655). 30. Es liegt in der Natur der Sache, dass das rechtliche Gehör bei einer notfallmässi- gen Verlegung eines dekompensierten Patienten mit akuter Suizidalität auf die Sta- tion D.________ nicht vorgängig gewährt werden kann. Dies ändert nichts an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 2. August 2022. So gebot der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers eine entsprechende Verlegung, dies vorab auch zum eigenen Schutz, woran auch die Einwände gemäss Beschwerde vom 2. August 2022 nichts ändern. 31. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers muss die Unterbringung im vorzeitigen Strafvollzug lediglich zweckmässig und nicht auch wirksam sein, wie dies bei einer fürsorgerischen Unterbringung der Fall wäre (vgl. THOMAS GEI- SER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 39 zu Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dies er- gibt sich unmittelbar aus Art. 18 JVG. Dementsprechend verkennt der Beschwerde- führer, dass im Rahmen des Strafvollzugs nicht massgeblich sein kann, inwiefern eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herbeigebracht werden kann. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist vielmehr massgebend, ob die Verlegung auf die Station D.________ zweckmässig war. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 9 (StGB; SR 311.0) insbesondere die Betreuung der Gefangenen sicherstellen. Dies wäre bei einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der JVA C.________ nicht möglich gewesen. Wie ausgeführt, war von einer Dekom- pensation des Beschwerdeführers im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizo- phrenen Formenkreis auszugehen. Eine Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station D.________ war geeignet, seine Betreuung sicherzustellen und seiner Sui- zidalität Rechnung zu tragen. Da ein Verzicht auf diese Verlegung gravierende Fol- gen für den Beschwerdeführer hätte haben können, war die Verlegung auch erfor- derlich. Sie war zudem zumutbar, da sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die Sicherstellung der Betreuung des Be- schwerdeführers gebieten. Dass der Beschwerdeführer mit der Station D.________ äusserst negative Gefühle verbinde und dort seine schwierigste Zeit durchlebt ha- be, rückt mit Blick auf das gewichtige öffentliche und private Interesse an der Si- cherstellung seiner Betreuung in den Hintergrund. Auch die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers hätte zu dieser Zeit auf Grund seines Gesundheitszu- stands in der JVA C.________ nicht gefördert werden können. 32. Auch die Dauer des Aufenthalts auf der Station D.________ war sowohl zum Zeit- punkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als auch bei Rückverlegung in die GWG der JVA C.________ verhältnismässig. Bezüglich des geltend gemachten Eingriffs in die Freiheitsrechte ist relativierend festzuhalten, dass diese im Rahmen des (vorzeitigen) Strafvollzuges ohnehin eingeschränkt sind. Dies mag nicht belie- bige Aufenthalte in nicht geeigneten Institutionen rechtfertigen. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Vielmehr war die Verlegung des Beschwerdeführers und sein Verbleib auf der Station D.________ im relevanten Zeitraum in jeder Hin- sicht geboten. 33. Da die Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station D.________ und die Dauer des dortigen Aufenthalts folglich auch verhältnismässig war, war die Be- schwerde vom 2. August 2022 auch deswegen von Vornherein aussichtslos. 34. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zur Bedürftigkeit und der Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde durch die Vorinstanz zu Recht abgewiesen. 35. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit diesem Entscheid hat es bei der vorinstanzlichen Kostenliquidation sein Bewenden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das oberinstanzliche Verfahren 36. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 37. Der Beschwerdeführer hat auch für das oberinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht (vgl. pag. 5). 10 38. Auch die im oberinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren waren von Vornher- ein aussichtslos. Für die theoretischen Ausführungen und die Begründung kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. 39. Vorab war auf das erste Rechtsbegehren der Beschwerde vom 18. Oktober 2022 nicht einzutreten, da es an einer Begründung mangelte. Weiter ist den obigen Er- wägungen zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren in jeder Hinsicht zu Recht abgewie- sen hat. Angesichts der vorangehend ausführlich erläuterten Umstände und insbe- sondere des damaligen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers war die von der BVD verfügte Einweisung geboten und das vorinstanzliche Beschwerdeverfah- ren aussichtslos. Gleiches gilt für die vorliegende Beschwerde. Mit Blick auf die Gewinnaussichten hätte sich eine Partei, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen. 40. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 41. Rechtsmittelverfahren, welche sich (einzig) gegen die Verweigerung der unentgelt- lichen Rechtspflege durch die Vorinstanz richten, sind kostenlos (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog; vgl. LUCIE VON BÜREN, in: Ruth Herzog und Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 112 VRPG). Es rechtfertigt sich entsprechend, bei der Festset- zung der Gerichtsgebühr einzig den Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der Abschreibungsverfügung (Rechtsbegehren 1) zu berücksichti- gen. Angesichts der Geringfügigkeit des dadurch verursachten Aufwands rechtfer- tigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 150.00 festzusetzen (Art. 28 Abs. 2 VKD i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a VKD und Art. 7 Abs. 2 VKD). 42. Es ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 108 Abs. 3 e contrario VRPG). 11 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 150.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 29. März 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12