unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'500.00 (inkl. Kosten des Neubeurteilungsverfahrens) an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an B.________ von insgesamt CHF 12'125.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren (inkl. Neubeurteilungsverfahren). III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: