soweit weitergehend die Genugtuungsforderungen abgewiesen (Urteilsdispositiv Ziff. II.6) und für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. II.7). II. B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 26. Februar 2015 in N.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 11'764.30 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an B.________ von CHF 29'033.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren,