433 StPO). Da die Aufwände des Beschuldigten nicht in erster Linie durch die Anträge der Privatkläger im Zivilpunkt verursacht wurden, erscheint es nicht angebracht, die Privatkläger zur Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten (vgl. Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 31 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Mai 2020 (PEN 19 204) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: