_ macht in seiner Kostennote vom 6. Februar 2023 (pag. 1658 ff.) einen Aufwand von 14.65 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3'662.50 zuzüglich Auslagen von CHF 32.60 und Mehrwertsteuer geltend, was eine beantragte Entschädigung von CHF 3'979.60 ergibt. Diese erscheint gerade noch angemessen. 25.2 Privatklägerschaft Die Privatkläger unterliegen mit ihren Anträgen und haben demnach keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. Art. 433 StPO).