Im Urteil vom 27. Dezember 2021 wurden die rechtlichen Grundlagen dieses Anspruchs dargelegt und die Höhe der Entschädigung für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wurde auf CHF 29'033.55 bzw. CHF 8'146.10 bestimmt. Auf die entsprechenden Erwägungen (E. 26, pag. 1454 ff.) kann verweisen werden, zumal die Höhe der Entschädigung nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war. Zu prüfen bleibt die Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren. Rechtsanwalt C.________ macht in seiner Kostennote vom 6. Februar 2023 (pag.