30 25. Entschädigungen 25.1 Beschuldigter Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Urteil vom 27. Dezember 2021 wurden die rechtlichen Grundlagen dieses Anspruchs dargelegt und die Höhe der Entschädigung für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wurde auf CHF 29'033.55 bzw. CHF 8'146.10 bestimmt.