428 StPO). Vorliegend drang der Beschuldigte sowohl im ersten oberinstanzlichen Verfahren als auch im Neubeurteilungsverfahren mit seinen Anträgen durch. Hingegen unterlagen die Privatklägerschaft und die Generalstaatsanwaltschaft in beiden Verfahren vollumfänglich. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Privatklägerschaft kein eigenes (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen hat, erscheint ein Verzicht auf eine Kostenauflage angezeigt.