29 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vorliegend freigesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11'764.30, vom Kanton Bern zu tragen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren (inkl. Neubeurteilung) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).