Ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten liegt nicht vor, weshalb er entsprechend freizusprechen ist (vgl. Ausführungen unter Ziff. 17 hiervor). Damit entfällt auch die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Die Zivilklagen sind auch insoweit abzuweisen.