21. Genugtuung Die Privatklägerschaft beantragt oberinstanzlich eine vollumfängliche Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der erstinstanzlich gesprochenen Genugtuungen in der Höhe von CHF 25'000.00 an den Straf- und Zivilkläger F.________, CHF 25'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin D.________, CHF 8'000.00 an die Strafund Zivilklägerin H.________ und CHF 8'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin G.________ (alle zzgl. Zins von 5% seit dem 26. Februar 2015). Ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten liegt nicht vor, weshalb er entsprechend freizusprechen ist (vgl. Ausführungen unter Ziff.