Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1213 f.). Aufgrund des unter der rechtlichen Würdigung festgestellten fehlenden sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten ist die Schadenersatzforderung in diesem Umfang abzuweisen, da es an der nach Art. 41 OR vorausgesetzten rechtswidrigen Handlung und damit an einer Anspruchsgrundlage der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten fehlt. Soweit weitergehend ist die Schadenersatzforderung nicht substantiiert und entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen (Art.