19. Allgemeines Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Im Rahmen der Stellungnahme vom 23. Januar 2023 führte Rechtsanwalt Dr. E.________ aus, dass die Zivilansprüche neu zu beurteilen seien (pag. 1639).