Es ist mindestens ebenso wahrscheinlich, dass A.________ die Kontrolle über ihre Skier verloren hat und unkontrolliert in den Graben gefahren ist, wobei ein Markierungsseil die Fahrt weder wahrscheinlich hätte bremsen noch auffangen können. Folglich hätte die gemäss Staatsanwaltschaft gebotene Handlung den Erfolg (Tod von A.________) nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert. Anderweitige Massnahmen (Sturzgitter/Auffangeinrichtung) wären weder von der Anklage umfasst noch nach den geltenden Richtlinien und der verlangten Sorgfalt geboten gewesen.