Wie aus den Erwägungen bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung hervorgeht, handelt es sich um einen breiten, geraden und übersichtlichen Pistenabschnitt mit wenig Gefälle, der eine Sicherung des Baches neben der Piste nicht als geboten erscheinen liess. Es konnte jedoch nicht erstellt werden, dass eine zusätzlich angebrachte Markierung bzw. Signalisation quer zur Piste auf der Anhöhe vor dem Chalet L.________ den Sturz von A.________ höchstwahrscheinlich verhindert hätte. Es ist mindestens ebenso wahrscheinlich, dass A._____