Aus der Anklage erhellt, dass die Sorgfaltspflicht nicht als verletzt gegolten hätte, wenn eine der beiden gemäss Staatsanwaltschaft gebotenen Handlungen (Zuschütten oder Setzen von Markierungsstangen quer zur Piste) vorgenommen worden wäre. Wie aus den Erwägungen bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung hervorgeht, handelt es sich um einen breiten, geraden und übersichtlichen Pistenabschnitt mit wenig Gefälle, der eine Sicherung des Baches neben der Piste nicht als geboten erscheinen liess.