14 hiervor). Auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs bzw. der hypothetische Kausalverlauf muss vorliegend verneint werden. Gemäss Anklage hätte der Graben entweder durch Zuschütten wirksam beseitigt oder durch Setzen von Markierungsstangen und -seilen entlang des Grabens und quer zur Piste (wirksam) gesichert werden müssen. Aus der Anklage erhellt, dass die Sorgfaltspflicht nicht als verletzt gegolten hätte, wenn eine der beiden gemäss Staatsanwaltschaft gebotenen Handlungen (Zuschütten oder Setzen von Markierungsstangen quer zur Piste) vorgenommen worden wäre.