Die Prüfung dieser Frage muss nach den Regeln der natürlichen und der adäquaten Kausalität erfolgen (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 109 f. zu Art. 11 StGB). Nach ständiger Praxis fordert die Rechtsprechung einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit. Ein Unterlassen ist für die Verletzung oder Gefährdung eines straf-