17. Vermeidbarkeit des Erfolgs/Hypothetischer Kausalzusammenhang Nicht jede Garantenpflichtverletzung zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt nur vor, wenn die Garantenpflichtverletzung zu einer tatbestandsmässigen Rechtsgutverletzung bzw. Gefährdung führt. Weil es zwischen einer unterlassenen Handlung und einer Verletzung bzw. Gefährdung keine reale, tatsächliche Kausalität geben kann, muss eine hypothetische Kausalität geprüft werden.