Eine weitergehende Absperrung oder Sicherung könnte nur verlangt werden, soweit auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahrverhalten Unfallgefahr besteht (SBS-Richtlinie Ziff. 86 ff.). Eine solche müsste vorliegend allerdings aufgrund der übersichtlichen und breiten Piste, der guten Sichtverhältnisse und der gut erkennbaren schwarz-gelben Markierungsstangen verneint werden. Aufgrund der Geographie der Piste und des eher geringen Gefälles ist ein Sturz quer von der Piste weg an der besagten Stelle ohnehin eher unwahrscheinlich. Gemäss Beweisergebnis hat A.________ das Nebenweglein bewusst befahren.