BGE 130 III 193 E. 2.4.2). Eigentliche Sturzräume, d.h. abgesicherte Geländeteile ausserhalb der präparierten Piste zur Reduktion der Sturzdynamik eines gestürzten Pistenbenützers bis zum Stillstand, müssen nicht geschaffen werden (SKUS-Richtlinie Ziff. 27; SBS-Richtlinie Ziff. 22; BGE 130 III 193 E. 2.4.2). Pistenbenützer, die zu schnell fahren und dadurch unkontrolliert über den Pistenrand hinausgeraten und stürzen, haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen eines solchen Risikoverhaltens selbst zu tragen.