Die SKUS- und SBS-Richtlinien äussern sich nicht zum Zweck des zwei Meter breiten Randbereichs. Unterläge der zwei Meter breite Randbereich denselben Sicherungsanforderungen wie der Pistenbereich, würde dies – wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte – im Ergebnis zu einer Verbreiterung der Skipiste um zwei Meter führen (pag. 1627). Der Sinn und Zweck des gesicherten Randbereichs besteht allerdings nicht darin, den Pistenbenützern einen verbreiterten Fahrstreifen zur Verfügung zu stellen, sondern den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen.