Die unteren beiden schwarz-gelben Markierungsstangen waren dabei parallel zur Piste gesetzt und die oberste (dritte) Stange um etwa 60 cm in Richtung des Pistenrandbereichs zurückversetzt (vgl. pag. 99; pag. 270 f.). Beim Bachgraben handelt es sich um einen neben der Piste liegenden Gefahrenherd, weshalb sich die Verkehrssicherungspflicht (ausnahmsweise) auf den zwei Meter breiten Randstreifen neben der Piste ausdehnt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Unfallstelle mit den vorgenannten – im Unfallzeitpunkt vorhandenen – Absperrungen ausreichend gesichert war.