Signale sollen nur dort aufgestellt werden, wo eine Gefahr für die Benützer nicht rechtzeitig erkennbar ist (SKUS-Richtlinie Ziff. 30). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Breite des Randbereichs von zwei Metern in der Regel ausreicht, um die Sicherheit von verantwortungsbewussten Pistenbenützern zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.3; BGE 130 III 193 E. 2.4.2). Die Unfallstelle bzw. der Graben befand sich im Unfallzeitpunkt 1.2 Meter von der mittleren gelb-schwarzen Markierungsstange entfernt.