Ausnahmsweise reicht die Verkehrssicherungspflicht über den Pistenrand hinaus und erstreckt sich auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenzbereich einer Piste handelt es sich höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa einer Schwungbreite (rund zwei Meter) neben dem Pistenrand (SBS-Richtlinie Ziff. 19 ff.; SKUS-Richtlinie 27; BGE 130 III 193 E. 2.4.2; STIFFLER, a.a.O, N 574). Signale sollen nur dort aufgestellt werden, wo eine Gefahr für die Benützer nicht rechtzeitig erkennbar ist (SKUS-Richtlinie Ziff.