Die Verkehrssicherungspflicht schliesst die Pflicht ein alle Hindernisse (auf Pisten), welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen (atypische Gefahren), zu beseitigen oder zu signalisieren, wenn sie nicht weggeräumt werden können (SKUS-Richtlinie Ziff. 28). Ausnahmsweise reicht die Verkehrssicherungspflicht über den Pistenrand hinaus und erstreckt sich auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden.