Im Bereich der Unfallstelle lag denn auch Neuschnee. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass sich die Unfallstelle somit nicht auf der (erweiterten) Skipiste, sondern im an den Pistenrand grenzenden Randbereich – und damit neben der Piste – befand. Die Verkehrssicherungspflicht schliesst die Pflicht ein alle Hindernisse (auf Pisten), welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen (atypische Gefahren), zu beseitigen oder zu signalisieren, wenn sie nicht weggeräumt werden können (SKUS-Richtlinie Ziff.