24 könnten Unsicherheiten in Bezug auf die Ausdehnung der Piste entstehen. Durch die beidseitigen Markierungen waren die Pistenränder allerdings bestimmt und die Piste damit klar begrenzt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führten die durch Schneesportler verursachten Fahrspuren bzw. das Nebenweglein – aufgrund der vorhandenen Markierungsstangen – zu keiner Erweiterung der Skipiste. Im Bereich der Unfallstelle lag denn auch Neuschnee.