Die Piste Nr. ________ war sowohl vor als auch unmittelbar nach dem Unfallort mit unterschiedlich eingefärbten Pistenrandmarkierungsstangen eingegrenzt (vgl. pag. 265). Des Weiteren wurde der Pistenverlauf durch die schwarz-gelben Markierungsstangen gekennzeichnet (pag. 265 f.; pag. 663), von denen man bereits die nächste rote Pistenrandmarkierungsstange mit oranger Einfärbung (80 cm) erkennen konnte. Dies entspricht Ziff. 21 und 24 der SKUS-Richtlinien. Einzig bei fehlender Markierung