Der Pistenrand ergibt sich aus den natürlichen Geländeverhältnissen, aus künstlich angebrachten Markierungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren ausgeweitet worden ist. Haben die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet, so gilt auch der um die Fahrspuren erweiterte Bereich als Skipiste (BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Verbreitert sich die ursprünglich hergerichtete Piste, dehnt sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend aus (SBS-Richtlinie Ziff. 21; STIFFLER, a.a.O, N 571; BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Die Piste Nr. __